Statuten des VSLÖ
Verband der Still- und Laktationsberater:innen Österreichs, IBCLC
International Board Certified Lactation Consultants
Fassung 2024

 

Pkt. 1                    NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES:

1.1.     Der Verein führt den Namen „VSLÖ ‑ Verband der Still- und Laktationsberater:innen Österreichs, IBCLC“

1.2.     Der Verein hat seinen Sitz in Neuhofen/Ybbs.

1.3.     Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

1.4.     Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

Pkt. 2                    ZWECK DES VEREINES

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, sowie unabhängig, überparteilich und überkonfessionell, bezweckt:

  1. Die Förderung, den Schutz und die Unterstützung des Stillens für die Allgemeinheit,  allen voran der Mütter und deren Babys sowie ihren Familien,
  2. das Bewusstmachen der Vorteile in der allgemeinen Gesellschaft und im Gesundheitswesen für die Volksgesundheit und die Volkswirtschaft,
  3. das Bewusstmachen der Vorteile für die Umwelt mit einer exzellenten Ökobilanz,
  4. das Bewusstmachen der Vorteile der Prävention und der Nachhaltigkeit im gesundheitsspezifischen Kontext sowohl für die Mutter als auch für das Kind,
  5. das Bewusstmachen der Vorteile für einen optimalen Aufbau der Mutter-Kind-Bindung als Basis für eine nachhaltige Beziehung.

2.2.    Die Förderung des Stillens zur Wahrung und Förderung wissenschaftlicher und  praktischer Arbeit auf dem Gebiet des Stillens.

Pkt. 3                    MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES UND DIE ART DER AUFBRINGUNG DER MITTEL

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

3.1.    Ideelle Mittel:

3.1.1  Vorträge

3.1.2  Versammlungen

3.1.3  Herausgabe eines Mitteilungsblattes

3.1.4  Diskussionsabende

3.1.5  Einrichtung einer Bibliothek

3.1.6  Pflege und Förderung der Zusammenarbeit seiner Mitglieder als „Dachorganisation“

3.1.7  Die Verdeutlichung des Berufsbildes und die Vertretung der Berufsinteressen in der Öffentlichkeit, um die Stabilisierung und Verbesserung der Still- und Laktationsberatung zu erreichen,

3.1.8  Die Durchführung von Fortbildungen für Mitglieder und medizinische Fachkräfte.

3.2.    Materielle Mittel:

3.2.1  Mitgliedsbeiträge,

3.2.2  Erträge aus Veranstaltungen,

3.2.3  Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

3.3.    Ideelle und materielle Mittel müssen in Einklang mit den Bestimmungen des Internationalen Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und den weiterführenden Resolutionen der WHO stehen.

Pkt. 4                    ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

4.1.     Ordentliche Mitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht. Als ordentliche Mitglieder können auf Antrag aufgenommen werden: Alle Personen, im Besitz eines gültigen IBCLC‑Zertifikates (International Board Certified Lactation Consultants)

4.2.     Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen und Institutionen ohne Stimmrecht, welche die Ziele des VSLÖ unterstützen ohne die Voraussetzung zur Aufnahme als ordentliches Mitglied zu erfüllen.

4.3.     Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

4.4.     Alle Mitglieder des Vereines sind gleichzeitig Mitglieder des Verbandes von ELACTA – Europäische Laktationsberater:innen Allianz – im Sinne der ELACTA-Statuten 4.4.1 und 4.1.2.

Pkt. 5                    ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

5.1.     Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden, die Mitglied des Verbandes von ELACTA – Europäische Laktationsberater:innen Allianz sind.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

5.2.     Mit der Beitragszahlung erkennt die bewerbende Person die Satzung an.

5.3.     Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag jährlich im 1. Quartal eines Geschäftsjahres zu entrichten.

Pkt. 6                    BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

6.1.     Der freiwillige Austritt ist in der Regel nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich, muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

6.2.     Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hievon unberührt.

6.3.     Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden, wenn ein Mitglied gegen Satzung und Interessen sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane grob verstößt. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Pkt. 7                    RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung des Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und den weiterführenden Resolutionen der WHO. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

Pkt. 8                    DIE GENERALVERSAMMLUNG

8.1.     Die ordentliche Generalversammlung findet in jedem 2. Kalenderjahr (alle 2 Jahre) statt.

8.2.     Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer:innen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

8.3.     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen General-versammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

8.4.     Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

8.5.     Schriftliche Beschlüsse ‑ ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ‑ können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

8.6.     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

8.7.     Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8.8.     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsident:in, in deren Verhinderung ihre Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt die/der erste Beirätin/Beirat den Vorsitz.

Pkt. 9                    AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag,
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer:innen,
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  6. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Pkt. 10                  DER VORSTAND

10.1.   Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, und zwar aus der

  1. Präsident:in (Obfrau/-mann)
  2. Vizepräsident:in
  3. Kassier:in
  4. Kassier:in-Stellvertreter:in
  5. Schriftführer:in

sowie gegebenenfalls weiteren einfachen Vorstandsmitgliedern.

10.2.   Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

10.3.   Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

10.4.   Der Vorstand wird von der Präsident:in, Vizepräsident:in bzw. Schriftführer:in schriftlich oder mündlich einberufen.

10.5.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

10.6.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.

10.7.   Den Vorsitz führt die/der Präsident:in, bei Verhinderung die/der Vizepräsident:in. Ist auch diese:r verhindert, obliegt der Vorsitz der/dem Schriftführer:in.

10.8.   Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 10.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 10.9.) und Rücktritt (Pkt. 10.10.)

10.9.   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.

10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

Pkt. 11                   AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

Pkt. 12                 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

12.1.   Die/der Präsident:in, die/der Vizepräsident:in oder die/der Schriftführer:in vertreten den Verein nach außen.

12.2.   Im Innenverhältnis gilt folgendes:

  1. Die/der Präsident:in führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstands-sitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Die/Der Schriftführer:in hat die/der Präsident:in bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Die/Der Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Die/Der Präsident:in oder ihre/seine Stellvertreter:innen sind dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit der/dem Schriftführer:in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinsam mit der Kassierin zu unterfertigen.
  5. Die/Der Vizepräsident:in oder die/der Kassier:in-Stellvertretung dürfen nur tätig werden, wenn die/der Präsident:in, die/der Schriftführer:in oder die/der Kassier:in verhindert ist, die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.

Pkt. 13                 DIE RECHNUNGSPRÜFER:INNEN

13.1.   Die beiden Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

13.2.   Den Rechnungsprüfer:innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

13.3.   Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8. und 10.10. sinngemäß.

Pkt. 14                 DAS SCHIEDSGERICHT

14.1.   In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

14.2.   Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

14.3.   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

Pkt. 15                  AUFLÖSUNG DES VEREINES

15.1.   Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

15.2.   Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

15.3.   Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls nach Abzug der Passiva vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

Diese Vermögensbindung gilt auch bei Wegfall des begünstigten Zweckes.

Neufassung Vösendorf, 2024